Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie finden Anwendung auf alle
Geschäfte zwischen der suresecure GmbH und anderen Unternehmen im In- und Ausland
(B2B), aber betreffen grundsätzlich keine Verträge zwischen Unternehmer und privaten
Verbrauchern (B2C).
Entgegenstehenden, oder von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern wird widersprochen. Sie bedürfen der
ausdrücklichen, schriftlich dokumentierten Vereinbarung.
Vertragsgegenstand sind Professional Services durch die suresecure GmbH (im
Folgenden auch bezeichnet als „der Auftragnehmer“), die gegenüber dem Vertragspartner
(im Folgenden auch bezeichnet als „der Auftraggeber“) erbracht werden.
Darunter zu verstehen sind spezialisierte Dienstleistungen und/ oder Produkte bzw.
Service-Komponenten („Professional Services“), die entweder als Paketleistung oder als
alleinstehende Produkte und/ oder Service-Komponenten von Software, Lizenzen und/
oder Hardware an kleine und mittlere Unternehmen und an Großunternehmen verkauft
werden.
Zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere folgende Leistungen, teilweise als
gemischte Vertragstypen:
Sollte laut Vertrag auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, so sind
sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es sich grundsätzlich um Projekte im
Rahmen von hier erteilten Aufträgen handelt und nicht um sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber.
Eine Tätigkeit nach Weisung und/ oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Auftraggebers finden nicht statt.
Verbindliche Verträge bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Annahme eines ebenfalls
schriftlichen, verbindlichen Angebots. Die wesentlichen Vertragsbedingungen werden
dabei durch die suresecure GmbH als Auftragnehmer in einem schriftlichen Angebot
nebst Anlagen zusammengefasst. Daran hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von
regelmäßig einer Woche gebunden, es sei denn, eine andere Bindungsdauer wird in dem
schriftlichen Angebot ausdrücklich angegeben. Eine Annahme nach Verstreichen dieser
Frist ist als neues Angebot seitens des Auftraggebers zu verstehen, dessen Annahme im
freien Ermessen der Auftragnehmer liegt.
Bestellungen des Vertragspartners (Auftraggeber) sind für diesen grundsätzlich
rechtsverbindlich. Ein Vertrag kommt in solchen Situationen u.a. dann zustande, wenn der
Auftragnehmer diese Bestellung schriftlich bestätigt oder den Auftrag vorbehaltlos
ausführt.
Im Rahmen von Vorverhandlungen oder über Internetauftritte erfolgte Erklärungen,
Angebote und Aussagen seitens des Auftragnehmers bzw. durch dessen Mitarbeiter sind
grundsätzlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu verstehen und daher
freibleibend und unverbindlich. In diesem Rahmen gemachte Produktbeschreibungen
stellen weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware noch eine
Beschaffenheitsgarantie dar.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, wenn die
Verbindlichkeit nicht ausdrücklich zugesichert wird. Wenn dem Vertrag ein
Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wird, haftet die suresecure GmbH für die Richtigkeit
des Anschlags nur dann, wenn dafür im schriftlichen Vertrag eine Gewähr übernommen
wird (vgl. § 649 BGB).
Sämtliche Preise und Preisangaben sind in Euro und verstehen sich als Nettopreise
zuzüglich der jeweils im Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern
der Auftrag auch die Lieferung von Waren enthält, gelten die Preise ab Lager, unverpackt,
nicht versichert und unverzollt.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen für
Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nach § 288 Abs. 2 BGB in
Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Preisangaben im Internet, in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und stehen unter
dem Vorbehalt einer Preisänderung.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen zwischen 18:00 Uhr – 08:00 Uhr (Mo – Fr) wird
ein Aufschlag von 100 % des ursprünglich vereinbarten Stundensatzes fällig, am
Wochenende (Sa 00:00 Uhr bis So 24:00 Uhr) werden 150 % Aufschlag berechnet.
Ein Tag entspricht 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt bei remote-Einsätzen im 0,25
Stunden-Takt. Bei Einsätzen vor Ort wird mindestens ein Tag abgerechnet. Die
Abrechnung darüber hinaus erfolgt im 0,5 Stunden-Takt.
Liegt keine Vereinbarung über einen Stundensatz vor, so beträgt der Stundensatz für
Professional Service-Leistungen 220€/Stunde sowie für Incident Response-Leistungen
300€/Stunde.
Sofern in der Preisübersicht nicht anders angegeben, werden bei dem Erbringen einer
Leistung mit Reisetätigkeit Reisekosten und Spesen erhoben. Die Reisekosten richten
sich nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Die erbrachte Reisezeit wird mit 50 % des in
der Preisübersicht angegebenen Stundensatzes berechnet. Gefahrene Reisekilometer
werden mit 0,40 € pro Kilometer berechnet. Der Spesensatz beträgt pauschal 120,00 € pro
erbrachtem Dienstleistungstag.
Liefertermine und Lieferzeiten sind dann verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag oder
dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart sind. Die Lieferung erfolgt stets unter dem
Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“.
Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das
Recht, die Lieferzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 315 BGB findet Anwendung.
Bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags seitens des Auftraggebers, die
auf die Lieferung einen Einfluss haben, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend und
es muss im Zweifel auch ein neuer verbindlicher Liefertermin vereinbart werden.
Sofern Umstände eintreten, die die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so
verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer nach
Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt und der Auftrag nicht
innerhalb der Nachfrist erfüllt wird. Der Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. In
solchen Fällen entfällt durch den Rücktritt die Lieferpflicht des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist in Abweichung von § 266 BGB zu Teillieferungen berechtigt, sofern
das dem Vertragspartner zumutbar ist.
Der Auftragnehmer ist zur Abholung bzw. gegebenenfalls Abnahme verpflichtet. Die
Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware zum vereinbarten Termin zur Abholung
bereitgehalten oder dem Spediteur bzw. Frachtführer übergeben wird.
Die Gefahr geht auf den Auftragnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen
hat. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Die in diesem Fall entstehenden Lagerkosten trägt der Auftraggeber.
Die Versandart richtet sich gegebenenfalls nach billigem Ermessen, sofern vertraglich
nichts festgelegt ist. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt
gegebenenfalls der Auftraggeber.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach § 377 HGB. Der Auftragnehmer
hat die Lieferung sofort nach Erhalt auch auf äußerlich nicht erkennbare
Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort schriftlich der
Transportgesellschaft sowie dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an verkaufter Ware bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen und Auskunft über die Pfändung durch Vorlage des
Vollstreckungsprotokolls zu geben.
Der Auftragnehmer ist bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus
zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz (insbesondere entgangenem
Gewinn) bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder
Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.
Die Mängelgewährleistung und die damit zusammenhängenden Fristen richten sich
grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben, die auch vom jeweiligen Vertragstyp
abhängen, aber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
Wenn der Auftraggeber einen Mangel behauptet, so hat er einen nachvollziehbaren
Mangelbericht zu erstellen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den Mangel zu
untersuchen und gegebenenfalls zu beheben.
Sofern ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, muss der Auftraggeber von dem
Auftragnehmer zunächst kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
Folgeansprüche, die auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) gerichtet sind, bleiben bis dahin ausgeschlossen. Erst
wenn Nachbesserungsversuche mindestens drei Mal fehlgeschlagen sind, bzw. die
Ersatzlieferungen wiederholt den gleichen Mangel aufweisen und für den Auftraggeber
ein weiteres Zuwarten unzumutbar wird, leben die Rechte auf Rücktritt und Minderung
wieder auf. Ein Rücktritt des Vertragspartners ist jedoch ausgeschlossen, wenn der
Mangel nur unerheblich ist. Sofern sich der Vertragspartner wegen eines Mangels nach
gescheiterter Nacherfüllung für den Rücktritt vom Vertrag entscheidet, steht ihm daneben
kein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu.
Beim Verkauf von Ware, wie z.B. Hardware, muss der Auftraggeber diese nebst einer
nachvollziehbaren Mangelbeschreibung zunächst auf seine Kosten und sein Risiko an den
Geschäftssitz des Auftragnehmers zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Behebung
senden.
Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der
Vertragspartner verpflichtet, die Kosten der Untersuchung zur dafür üblichen Vergütung
zu bezahlen.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB über den Rückgriff des Unternehmers
bleiben unberührt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind reduzierte Ware aus dem
Abverkauf bzw. gebrauchte Produkte.
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit nicht eine gesetzliche
unabdingbare Haftung wegen Vorsatzes vorliegt, oder das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese
Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
Etwaige Garantien seitens des Auftragnehmers richten sich nach der jeweils getroffenen
konkreten Vereinbarung.
Die Haftung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.
Im Falle einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht, beschränkt sich die Haftung auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden.
Die Haftung wird ausgeschlossen für Schäden wegen Rechtsmängeln, für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht die Haftung auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten des
Auftragnehmers beruht.
Der Auftraggeber ist in eigener Verantwortung verpflichtet, Daten in regelmäßigen
Abständen zu sichern. Eine Haftung für Datenverluste sowie die Kosten nutzloser
Dateneingabe, sowie etwaiger Wiederherstellungskosten wird seitens des
Auftragnehmers nicht übernommen.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Haftung der Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den oben genannten
Haftungsbeschränkungen unberührt.
Alle Verträge nach dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der Hauptniederlassung des
Auftragnehmers, da die jeweiligen Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Auftragnehmer
ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
Datenschutz ist in diesem hochsensiblen Geschäftsbereich von höchster Bedeutung. Die
Parteien verpflichten sich darum gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner
Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner
aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes genutzt werden. Die Parteien verpflichten sich, alle an dem Projekt bzw.
der Datenverarbeitung beteiligten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer
schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen u.a. gemäß § 5 BDSG
verpflichten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, so werden
die Parteien die unwirksame oder unvollständige Regelung durch angemessene Regelung
ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung
weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt dabei unberührt.
Bei übersetzten Versionen ist die deutsche Version der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für
beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS)
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist am Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Das anwendbare materielle Recht ist das deutsche Recht. Die Sprache des
schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch.